Satzung
A. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Schützengilde Freischütz Sasbachwalden e. V.1954“
2. Sitz des Vereins ist „Sasbachwalden“
3. Der Verein ist im Vereinsregister des AG Achern VR 46 eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Ausübung des Schießens auf sportlicher Grundlage, sowie die Abhaltung von Veranstaltungen schießsportlicher, in untergeordneter Stellung gesellschaftlicher kultureller und kameradschaftlicher Art.
a) Der Verein fördert den Leistungssport auf allen Ebenen und widmet sich insbesondere auch dem Freizeit- und Breitensport;
b) Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung der allgemeinen Jugendarbeit
2. Der Vereinszweck wird erreicht durch:
a) das Abhalten von regelmäßigen Trainingsstunden
b) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes
c) den Aufbau eines umfassenden Trainings- und Übungsprogramms für alle Bereiche
d) die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen
e) die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und –maßnahmen
f) die Beteiligung an Turnieren, Vorführungen und sportlichen Wettkämpfen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
3. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Ausscheidende Mitglieder haben gegenüber dem Verein keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
B. Vereinsmitgliedschaft
§ 4 Mitgliedschaften
1. Mitglieder des Vereins können nur natürliche Personen werden.
2. Der Verein besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern
b) außerordentlichen Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern
3. Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die aktiv in der Mitgliederliste des Vereins ohne Rücksicht auf das Lebensalter geführt werden.
4. Außerordentliche Mitglieder sind die passiven und fördernden Mitglieder des Vereins.
5. Auf Vorschlag des Gesamtvorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
Der Status des Ehrenmitgliedes entspricht dem des ordentlichen Mitgliedes.
6. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch zu den derzeit gültigen Aufnahmebedingungen an den Vorstand zu richten.
2. Das Aufnahmegesuch eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält einen Wettkampfpass, ein Mitgliedsbuch sowie eine Satzung.
4. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
5. Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu beachten.
6. Die Neumitgliedschaft besteht die ersten zwei Jahre auf Probe. In diesem Zeitraum kann die Vorstandschaft durch Mehrheitsbeschluss die Neumitgliedschaft durch Streichung von der Mitgliederliste beenden.
§ 6 Rechten und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes ordentliche Mitglied ab 15 Jahre besitzt Stimm- und Wahlrecht. Es ist für die im Verein zu besetzenden Ämter ab 18 Jahre wählbar.
2. Jedes ordentliche Mitglied ist verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zu entrichten, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebs erlassenen Anordnungen zu respektieren. Bei Mitgliedern die unentschuldigt oder entschuldigt, aber ohne zwingenden Grund,
a) sich nicht am Königsschießen beteiligen
b) sich nicht für die Vorbereitung und Abhaltung von Veranstaltungen der in § 2 genannten Art zur Verfügung halten
c) der jährlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung fernbleiben,
behält sich die Vorstandschaft vor, eine Entschädigungsleistung festzulegen. Bei Nichterfüllung wird der Mitgliedsstatus neu festgelegt.
3. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
4. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck- auch in der Öffentlichkeit- in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt aus dem Verein (Kündigung)
b) Streichung von der Mitgliederliste
c) Ausschluss aus dem Verein
d) Tod.
2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat erklärt werden.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung von Beiträgen trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse in Verzug ist.
4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Das Mitgliedsbuch und der Wettkampfpass, falls vorhanden, sind abzugeben.
5. Der Gesamtvorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen und -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
C. Die Organe des Vereins
§ 8 Die Vereinsorgane
1. Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Gesamtvorstand
c) der Vorstand nach § 26 BGB
2. Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
§ 9 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand per schriftlicher Einladung. Zwischen dem Tag der Einberufung und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen. Die Tagesordnung, die der Gesamtvorstand festlegt, ist der Einladung beizufügen.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Absatz 2 gilt entsprechend. Das Minderheitenverlangen ist von mindestens 20 % der ordentlichen Vereinsmitglieder zu stellen.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Gesamtvorstandes geleitet.
6. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, wird geheim gewählt.
7. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Gesamtvorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.
8. Für die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen zur Beratung und Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die ihrer Natur nach nicht fristgerecht eingereicht werden konnten. Satzungsänderungen oder Auflösungsanträge sind von dieser Regelung grundsätzlich ausgeschlossen.
9. Weitere Einzelheiten können vom Gesamtvorstand in einer Geschäftsordnung geregelt werden.
§ 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Vereinsangelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme des Jahresberichts des Gesamtvorstandes
2. Entlastung des Gesamtvorstandes
3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes
4. Wahl der Kassenprüfer
5. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung/Fusion des Vereins
6. Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehrenvorständen
7. Beschlussfassung über Vereinsausschlüsse
8. Beschlussfassung über eingereichte Anträge
9. Verabschiedung von Vereinsordnungen, soweit diese nicht nach Satzung oder Beschluss der Mitgliederversammlung in den Zuständigkeitsbereich des Gesamtvorstandes fallen.
10. Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge
§ 11 Gesamtvorstand
1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus :
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) dem Gesamtsportleiter
e) dem Langwaffensportleiter
f) dem Kurzwaffensportleiter
g) dem Altersreferenten
h) dem Jugendleiter
i) dem Schriftführer
j) dem Hauswart
2. Der Gesamtvorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Gesamtvorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Gesamtvorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.
3. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger bestimmen.
4. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Vorstandssitzung je eine Stimme.
5. Sitzungen des Gesamtvorstandes werden durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen.
6. Der Gesamtvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
7. Der Gesamtvorstand kann eine Jugendordnung beschließen.
§ 12 Aufgaben und Zuständigkeiten des Gesamtvorstandes
1. Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
2. Der Gesamtvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c) Buchführung, Erstellung des Jahresberichts und der Jahresrechnung
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
e) Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste
f) Festlegung von Beiträgen und Gebühren
g) Festlegung von Aufwandsentschädigungen
§ 13 Vorstand gem. § 26 BGB
1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden oder den
2. Vorsitzenden vetreten.
2. Es besteht Einzelvertretungsbefugnis.
§ 14 Beschlussfassung , Protokollierung
1. Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine andere Regelung vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
2. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
3. Zur Beschlussfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von 3/4 der in der Mitgliederversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich:
a) Änderung der Satzung
b) Ausschluss eines Mitgliedes
c) Auflösung, beziehungsweise Verschmelzung des Vereins, wenn nicht mindestens sieben Mitglieder sich entschließen ihn weiterzuführen. In diesem Fall kann der Verein nicht aufgelöst werden.
d) Beschlussfassung über die Mitgliedschaft des Vereins in übergeordneten Verbänden oder die Änderung dieser Mitgliedschaft.
4. Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und vom jeweiligen Leiter der Versammlung zu signieren.
§ 15 Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Gesamtvorstand oder einem sonstigen Vereinsorgan angehören dürfen.
2. Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Gesamtvorstandes.
3. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten,
Buchungsunterlagen sowie Belegen und erstatten dem Gesamtvorstand und der Mitgliederversammlung darüber Bericht.
§ 16 Jugendordnung
1. Die vom Gesamtvorstand zu beschließende Jugendordnung ist Bestandteil dieser Satzung
D. Schlussbestimmungen
§ 17 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall
1. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Sasbachwalden, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 18 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen
1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung
am 26. Februar 2016 beschlossen.
2. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
3. Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten damit außer Kraft
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Sasbachwalden, den 28. Februar 2003